Rechtsprechung
VG Meiningen, 10.10.2007 - 5 K 371/02 Me |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
BauGB § 34 Abs 1 Satz 1; ThürBO § 4 Abs 1
Zur Frage der Abwehr unzumutbarer Immissionen eines Nachbarn bei unzureichender wegemäßiger Erschließung; Rücksichtnahmegebot; Erschließung; wegemäßig; Immissionen; Standortvorbelastung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berufung auf Rücksichtnahmegebot durch einen Nachbarn bei unzumutbaren Immissionen auf sein Grundstück infolge unzureichender wegemäßiger Erschließung; Beurteilung einer Abwägung zwischen den Belangen zweier Nachbarn bei gleicher Gewichtung der jeweiligen Belange
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00
"Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung; …
Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2007 - 5 K 371/02
So hat das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 20.04.2000, 4 B 25/00 BauR 2001, 212 = ZfBR 2001, 142) ausgeführt, dass mit der Verwirklichung eines Vorhabens verbundene Probleme für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für sich betrachtet nicht bereits zu einer Verletzung des im Gebot des Einfügens enthaltenen Rücksichtnahmegebots führen können. - BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach …
Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2007 - 5 K 371/02
Allerdings dient das Erfordernis einer gesicherten Erschließung allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher nicht geeignet, einen Abwehranspruch zu Gunsten des Nachbarn zu begründen (vgl. nur BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987; ThürOVG, B. v. 22.01.1998, 1 ZEO 73/98). - OVG Thüringen, 22.01.1998 - 1 ZEO 73/98
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Zulassung; Beschwerde; …
Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2007 - 5 K 371/02
Allerdings dient das Erfordernis einer gesicherten Erschließung allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher nicht geeignet, einen Abwehranspruch zu Gunsten des Nachbarn zu begründen (vgl. nur BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987; ThürOVG, B. v. 22.01.1998, 1 ZEO 73/98).